Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gem. § 34a GewO ein ordnungspflichtiges Gewerbe. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als
Wach-u. Sicherheitsunternehmen aus. Die spezielle Gewerbeerlaubnis zur Bewachung fremden Lebens und Eigentums gem. § 34a
GewO, wurde von der Gemeinde Hüfingen erteilt.
Der vertragsmäßige Sicherheitsdienst erfolgt je nach Tätigkeitsumfang und – bereich in angemessener Dienstkleidung.
B.S.- Sicherheitsdienste erbringt seine Tätigkeiten als Dienstleistungen. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht obliegt ausschließlich B.S.- Sicherheitsdienste.
B.S.- Sicherheitsdienste ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
B.S.- Sicherheitsdienste wird von seitens des Auftraggebers das Hausrecht während des Einsatzes übertragen.
§ 2 Begehung
Im Einzelfall ist bei der Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Vereinbarung über die Begehung maßgebend. Sie enthält, den
Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollmaßnahmen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die vorzunehmen sind.
Änderungen und / oder Ergänzungen der Begehungsvereinbarung bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Soweit unvorhersehbare
Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand
genommen werden.
§ 3 Schlüssel und Notfallregelung
Die für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
Für Schlüsselverlust / Beschädigungen durch das Dienstpersonal haftet B.S.- Sicherheitsdienste im Rahmen des § 8.
Der Auftraggeber übergibt B.S.- Sicherheitsdienste die Namen, Telefonnr. und Anschriften der Personen bekannt, die bei einer
Gefährdung des Objekts telefonisch benachrichtigt werden können. Bei Versäumnis dieses Punktes kann vom Sicherheitsunternehmen
für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen werden.
§ 4 Beanstandung
Beanstandungen jeglicher Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich
der Firmenleitung von B.S.- Sicherheitsdienste mitzuteilen. Die Firmenleitung verpflichtet sich zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen
Frist.
§ 5 Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt (lt. Auftragsbestätigung).
§ 6 Ausführung durch andere Unternehmer
B.S.-Sicherheitsdienste ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen anderer
Unternehmen seines Vertrauens als Subunternehmen zu bedienen. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und B.S.-Sicherheitsdienste
bleibt hierbei jedoch unberührt in seiner Form bestehen.
§ 7 Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages in der
Hauptsache auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige
Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag ansonsten in seinem Bestehen nicht berührt.
§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung
Bei Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleich welchen Rechtsgrundes, haftet B.S.-Sicherheitsdienste nur, sofern etwaige
Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Direkte Schadensersatzansprüche gegen die Mitarbeiter von B.S.-Sicherheitsdienste sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Unabhängig von § 1 u. § 2 haftete das B.S.- Sicherheitsdienste für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine
Angestellten oder seine sonstige Mitarbeiter verursacht wurden, sowie im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages hierfür
Versicherungsschutz gegeben ist Diesem Vertrag liegen die AHB (Allgemeinen Haftpflichtbedingungen) sowie die Bedingungen für
Wach- u. Sicherheitsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
Die Versicherungsgesellschaft wird von B.S.-Sicherheitsdienste frei gewählt. Der Auftraggeber hat hierbei kein Mitspracherecht.
Schäden sind an die Geschäftsleitung von B.S.-Sicherheitsdienste direkt zu melden, nicht an die Versicherung.
§ 9 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Geschädigte nicht unverzüglich zu Anzeige bringt und in dem Falle, in dem B.S.-
Sicherheitsdienste oder dessen Versicherungsgesellschaft die Ablehnung deshalb ausspricht, da der Geschädigte seine Ansprüche
nach Ablehnung nicht innerhalb 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht hat.
§10 Haftungsnachweis
B.S.- Sicherheitsdienste ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus
§ 8 ergeben, abzuschließen und auf Verlangen vorzuweisen.
§ 11 Entgelt
Das vertraglich vereinbarte Entgelt, soweit nichts anderes schriftlich verfasst wurde, ist bei Veranstaltungsende sofort zu bezahlen.
Aufrechnung und Einbehalt des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes sind generell unzulässig, es sei denn im Falle einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
§ 12 Vertragsbeginn / Vertragsänderung
Der Vertrag ist für den Auftraggeber ab der Unterschriftsleistung verbindlich, für B.S.-Sicherheitsdienste ab dem Zeitpunkt, ab dem der
Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
§ 13 Rücktritt / Stornierung
Nach schriftlicher Auftragserteilung ist der Vertrag rechtskräftig und kann vor Beginn des Einsatzes nicht mehr gekündigt werden. Es
sei denn es liegen schwerwiegende Gründe vor.
Bei kurzfristiger Änderung von Einsatzzeiten/Orten, Kürzungen von E-Kräften o.ä., innerhalb von 21 Arbeitstagen vor Einsatzbeginn,
werden alle anfallenden Kosten (Stornierungsgebühren, Kürzungen von E-Kräften, Vorhaltepauschalen, Kfz u. ä.) in vollem Umfang an
den Auftraggeber weitergeleitet.
Zusätzlich werden 2,5% des Nettoumsatzes / Monat des Einsatzes als Verwaltungspauschale erhoben. Stornierungen bis zu 21 Tagen
vor dem geplanten Termin werden mit 25%, darunter werden 50% der Kosten berechnet.
Stellt sich die Durchführung einer Veranstaltung mit dem angeforderten Kräfteansatz als nicht durchführbar dar oder ist schon im
Vorfeld (auf Grund vorhergegangener Störungen) mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen, kann die Durchführung eingestellt oder
eine Kräfteerhöhung bewirkt werden.
Sollte die Gefährdung von Mitarbeitern bekannt sein und diese B.S.-Sicherheitsdienste vorenthalten worden sein, ist die Einstellung der
Dienstleistung anzuordnen. Dasselbe gilt für Daten welche der Kalkulation zugrunde liegen (Gästeanzahl, Örtlichkeit usw.), hierdurch
entstehende Zusatzkosten, Verletzungen von MA und deren Ausfall wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Alle anderen Bestimmungen des Vertrages bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form oder des
vorgeschriebenen Inhaltes entsprechen sollten, gelten diese als nicht geschrieben. Der Vertrag in seiner sonstigen Form oder seiner
Allgemeinheit gilt davon nicht berührt.
§15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird hiermit generell der Geschäftssitz B.S.-Sicherheitsdienste, derzeit
zuständig Donaueschingen, vereinbart.
Inhaber: Bülent Tümkaya – Hauptstr. 56, 78183 Hüfingen
Steuer-Nr.: 04289 / 09507
Bankverbindung: Sparkasse Schwarzwald-Baar – BLZ 694 500 65 – Kot.: 240 071 853