Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Dienstausführung


Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gem. § 34a GewO ein ordnungspflichtiges Gewerbe. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als Wach-u. Sicherheitsunternehmen aus. Die spezielle Gewerbeerlaubnis zur Bewachung fremden Lebens und Eigentums gem. § 34a GewO, wurde von der Gemeinde Hüfingen erteilt. Der vertragsmäßige Sicherheitsdienst erfolgt je nach Tätigkeitsumfang und – bereich in angemessener Dienstkleidung. B.S.- Sicherheitsdienste erbringt seine Tätigkeiten als Dienstleistungen. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht obliegt ausschließlich B.S.- Sicherheitsdienste. B.S.- Sicherheitsdienste ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. B.S.- Sicherheitsdienste wird von seitens des Auftraggebers das Hausrecht während des Einsatzes übertragen.

§ 2 Begehung


Im Einzelfall ist bei der Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Vereinbarung über die Begehung maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollmaßnahmen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorzunehmen sind. Änderungen und / oder Ergänzungen der Begehungsvereinbarung bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

§ 3 Schlüssel und Notfallregelung


Die für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverlust / Beschädigungen durch das Dienstpersonal haftet B.S.- Sicherheitsdienste im Rahmen des § 8. Der Auftraggeber übergibt B.S.- Sicherheitsdienste die Namen, Telefonnr. und Anschriften der Personen bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts telefonisch benachrichtigt werden können. Bei Versäumnis dieses Punktes kann vom Sicherheitsunternehmen für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen werden.

§ 4 Beanstandung


Beanstandungen jeglicher Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich der Firmenleitung von B.S.- Sicherheitsdienste mitzuteilen. Die Firmenleitung verpflichtet sich zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 5 Vertragslaufzeit


Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt (lt. Auftragsbestätigung).

§ 6 Ausführung durch andere Unternehmer


B.S.-Sicherheitsdienste ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen anderer Unternehmen seines Vertrauens als Subunternehmen zu bedienen. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und B.S.-Sicherheitsdienste bleibt hierbei jedoch unberührt in seiner Form bestehen.

§ 7 Rechtsnachfolge


Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages in der Hauptsache auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag ansonsten in seinem Bestehen nicht berührt.

§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung


Bei Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleich welchen Rechtsgrundes, haftet B.S.-Sicherheitsdienste nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Direkte Schadensersatzansprüche gegen die Mitarbeiter von B.S.-Sicherheitsdienste sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Unabhängig von § 1 u. § 2 haftete das B.S.- Sicherheitsdienste für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine Angestellten oder seine sonstige Mitarbeiter verursacht wurden, sowie im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages hierfür Versicherungsschutz gegeben ist Diesem Vertrag liegen die AHB (Allgemeinen Haftpflichtbedingungen) sowie die Bedingungen für Wach- u. Sicherheitsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
Die Versicherungsgesellschaft wird von B.S.-Sicherheitsdienste frei gewählt. Der Auftraggeber hat hierbei kein Mitspracherecht.
Schäden sind an die Geschäftsleitung von B.S.-Sicherheitsdienste direkt zu melden, nicht an die Versicherung.

§ 9 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen


Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Geschädigte nicht unverzüglich zu Anzeige bringt und in dem Falle, in dem B.S.- Sicherheitsdienste oder dessen Versicherungsgesellschaft die Ablehnung deshalb ausspricht, da der Geschädigte seine Ansprüche nach Ablehnung nicht innerhalb 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht hat.

§10 Haftungsnachweis


B.S.- Sicherheitsdienste ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 8 ergeben, abzuschließen und auf Verlangen vorzuweisen.

§ 11 Entgelt


Das vertraglich vereinbarte Entgelt, soweit nichts anderes schriftlich verfasst wurde, ist bei Veranstaltungsende sofort zu bezahlen. Aufrechnung und Einbehalt des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes sind generell unzulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

§ 12 Vertragsbeginn / Vertragsänderung


Der Vertrag ist für den Auftraggeber ab der Unterschriftsleistung verbindlich, für B.S.-Sicherheitsdienste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

§ 13 Rücktritt / Stornierung


Nach schriftlicher Auftragserteilung ist der Vertrag rechtskräftig und kann vor Beginn des Einsatzes nicht mehr gekündigt werden. Es sei denn es liegen schwerwiegende Gründe vor.
Bei kurzfristiger Änderung von Einsatzzeiten/Orten, Kürzungen von E-Kräften o.ä., innerhalb von 21 Arbeitstagen vor Einsatzbeginn, werden alle anfallenden Kosten (Stornierungsgebühren, Kürzungen von E-Kräften, Vorhaltepauschalen, Kfz u. ä.) in vollem Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet.
Zusätzlich werden 2,5% des Nettoumsatzes / Monat des Einsatzes als Verwaltungspauschale erhoben. Stornierungen bis zu 21 Tagen vor dem geplanten Termin werden mit 25%, darunter werden 50% der Kosten berechnet.
Stellt sich die Durchführung einer Veranstaltung mit dem angeforderten Kräfteansatz als nicht durchführbar dar oder ist schon im Vorfeld (auf Grund vorhergegangener Störungen) mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen, kann die Durchführung eingestellt oder eine Kräfteerhöhung bewirkt werden.
Sollte die Gefährdung von Mitarbeitern bekannt sein und diese B.S.-Sicherheitsdienste vorenthalten worden sein, ist die Einstellung der Dienstleistung anzuordnen. Dasselbe gilt für Daten welche der Kalkulation zugrunde liegen (Gästeanzahl, Örtlichkeit usw.), hierdurch entstehende Zusatzkosten, Verletzungen von MA und deren Ausfall wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Alle anderen Bestimmungen des Vertrages bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Salvatorische Klausel


Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form oder des vorgeschriebenen Inhaltes entsprechen sollten, gelten diese als nicht geschrieben. Der Vertrag in seiner sonstigen Form oder seiner Allgemeinheit gilt davon nicht berührt.

§15 Gerichtsstand und Erfüllungsort


Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird hiermit generell der Geschäftssitz B.S.-Sicherheitsdienste, derzeit zuständig Donaueschingen, vereinbart. Inhaber: Bülent Tümkaya – Hauptstr. 56, 78183 Hüfingen
Steuer-Nr.: 04289 / 09507
Bankverbindung: Sparkasse Schwarzwald-Baar – BLZ 694 500 65 – Kot.: 240 071 853

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